Ummeldung ukrainischer Fahrzeuge
Informationen für Geflüchtete und ihre Helfer – Stand 28.06.2023
Allgemeine Informationen
Wer in Deutschland ein nicht in Deutschland zugelassenes Fahrzeug (z.B. aus der Ukraine) im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss dieses auf ein deutsches Kennzeichen ummelden, das Fahrzeug also in Deutschland zulassen, wenn für das Fahrzeug hier ein „regelmäßiger Standort“ begründet wird. Das ist der Fall bei einer längerfristigen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes einer verfügungsberechtigten Person unter Mitnahme des Fahrzeugs nach Deutschland.
Spätestens nach einem Jahr wird wegen § 46 Abs. 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV; neu seit 1.9.2023) angenommen, dass das Fahrzeug hier nicht nur „vorübergehend“ am Verkehr teilnimmt, sondern für das Fahrzeug ein „regelmäßiger Standort“ in Deutschland begründet wurde. Der Zeitraum eines Jahres berechnet sich ab dem Tag des Grenzübertritts, also der Einreise nach Deutschland. Einzelne kurze Aufenthalte des Fahrzeugs in anderen Ländern lassen die Frist nicht neu beginnen. Anhaltspunkt für die Begründung eines „regelmäßigen“ Standortes für das Fahrzeug ist z.B. die Anmeldung einer Wohnanschrift der verfügungsberechtigten Person beim Einwohnermeldeamt.
Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind (§ 46 Abs 4 FZV). Auch für ein Fahrzeug das nur „vorübergehend“ am Verkehr in Deutschland teilnimmt, muss jederzeit ein gültiger Kfz-Versicherungsschutz nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG) vorhanden sein. Dieser Versicherungsschutz wird nachgewiesen durch eine Grenzversicherung, die entweder schon bei der Einreise oder später in Deutschland abgeschlossen werden kann oder über den Nachweis einer „Grünen Versicherungskarte“ des Kfz-Versicherers.
Es ist wichtig, auf den Gültigkeitszeitraum der Versicherung für das Fahrzeug zu achten und diesen gegebenenfalls rechtzeitig zu verlängern.
Aufenthalt von mehr als einem Jahr in Deutschland:
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die Länder haben sich auf ein einheitliches Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für ukrainische Fahrzeuge verständigt. Die Besitzerin oder der Besitzer eines in der Ukraine zugelassenen Fahrzeuges, der als anerkannter Flüchtling gilt und im Besitz von Zulassungspapieren ist, die zum internationalen Verkehr berechtigen, kann einen Antrag auf vorübergehende Weiterbenutzung des ukrainischen Kennzeichens stellen. Das Fahrzeug muss dann nicht in Deutschland zugelassen werden, auch wenn die Jahresfrist des § 46 Abs. 7 FZV schon verstrichen ist. Mit dieser Ausnahmegenehmigung dürfen Sie mit Ihrem ukrainischen Kennzeichen längstens bis zum 31.03.2024 in Deutschland fahren.
Zuständige Behörde für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung ist in Sachsen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) in Dresden. Es ist zuständig für Personen, die Ihre gemeldete Wohnanschrift im Bundesland Sachsen haben.
Den Antrag auf Ausnahmegenehmigung von § 46 FZV können Sie mit dem angefügten Antragsformular per Mail oder per Post oder auch über die Zulassungsbehörden beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) in Dresden stellen. Die notwendigen Unterlagen können als pdf-Dokument oder Foto beigefügt werden. Ein persönlicher Besuch im LASuV in Dresden ist nicht erforderlich.
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung kommt es insbesondere darauf an, dass der Versicherungsschutz (Grenzversicherung oder „Grüne Versicherungskarte“) für die gesamte Dauer der Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung besteht. Außerdem benötigen Sie eine positiv abgeschlossene Sicherheitsuntersuchung Ihres Fahrzeuges (siehe Punkt 5 der zum Antrag nötigen Unterlagen).
Ab dem 01.04.2024 gelten für ukrainische Fahrzeuge die Vorgaben zur Zulassung nach § 46 FZV uneingeschränkt.
Für ein Fahrzeug, dass seit dem Grenzübertritt länger als ein Jahr am Verkehr in Deutschland teilnimmt, muss zum 01.04.2024 eine Ummeldung des ukrainischen Fahrzeugs auf eine deutsche Zulassung erfolgt sein. Ohne Zulassung in Deutschland darf das Fahrzeug ab dem 01.04.2024 in Deutschland nicht mehr gefahren werden.
Bitte beantragen Sie die Ummeldung/ Zulassung des Fahrzeugs rechtzeitig vor dem 01.04.2024 bei der für Sie örtlich zuständigen Zulassungsbehörde. Bedenken Sie dabei bitte, dass die Zulassung des Fahrzeugs möglicherweise zusätzliche Gutachten, eine technische Ausnahmegenehmigung oder Änderungen am Fahrzeug erfordert.
Für die Ummeldung/ Zulassung müssen Sie Folgendes beachten:
Welche Dokumente Sie für die Zulassung im Einzelnen benötigen und z.B. welche Öffnungszeiten/ Kontaktzeiten bestehen, erfahren Sie über die Internetseiten der für Sie örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
Es ist möglich, dass für den ukrainischen Markt produzierte Fahrzeuge die EU-Normen nicht oder teilweise nicht erfüllen oder das in Deutschland keine EU-Typgenehmigung für Ihren Fahrzeugtyp besteht:
- Wenn für das ukrainische Fahrzeug eine EU-Typgenehmigung besteht - dazu müssten Sie ein CoC-Papier (Certificate of Conformity) des Herstellers vorlegen können - kann davon ausgegangen werden, dass die EU-Normen erfüllt werden. Für die Umschreibung/ Zulassung bedarf es nur der üblichen Dokumente und insbesondere einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO.
Mit dem Blick auf die künftige Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland, lohnt es sich dann zu überlegen, ob es vorteilhafter sein könnte, statt einer Ausnahmegenehmigung von § 46 FZV die sofortige Ummeldung/ Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland zu beantragen. - Wenn für das Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung (also kein CoC-Papier) besteht, dann ist von der Technischen Prüfstelle (in Sachsen ist das die Dekra) oder bei einem Technischen Dienst (z.B. beim TÜV, der GTÜ oder KÜS) ein Vollgutachten nach § 21 StVZO zu erstellen. Dabei wird festgestellt, ob das Fahrzeug technisch EU-konform oder ob Änderungen am Fahrzeug oder gegebenenfalls Ausnahmegenehmigungen zu einzelnen Ausrüstungsvorschriften notwendig sind. Es werden außerdem die technischen Daten für die von der Zulassungsbehörde auszustellende Zulassungsbescheinigung ermittelt und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs überprüft.
Wenn Sie nicht im Besitz eines CoC-Papiers für das zuzulassende Fahrzeug sind, wird daher empfohlen, sich zunächst mit einer der oben genannten, für das Gutachten nach § 21 StVZO, zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Dabei geht es um die Frage, ob für die Zulassung in Deutschland Änderungen des Fahrzeugs nötig sind, deren Wirtschaftlichkeit möglicherweise fraglich ist. Die für das Gutachten nach § 21 StVZO zuständige Stelle kann auch beurteilen, ob statt Änderungen am Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung für sog. Importfahrzeuge als Umzugsgut für Ihr Fahrzeug in Betracht kommt.
Auch in diesem Fall lohnt es sich zu überlegen, ob es mit dem Blick auf die künftige Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland für Sie vorteilhafter sein könnte, statt einer Ausnahmegenehmigung von § 46 FZV die sofortige Ummeldung/ Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland zu beantragen.
Zuständige Zulassungsbehörden in Sachsen
Die Zuständigkeit bei allen Angelegenheiten der Zulassung von Fahrzeugen liegt bei der Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz haben, also bei der Zulassungsbehörde Ihres Landkreises oder bei den kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden oder Leipzig. Die Zulassungsbehörden können Ihnen die Voraussetzungen für die Zulassung Ihres Fahrzeugs gegebenenfalls näher erläutern.
Antragstellung für Ausnahmegenehmigung
Um den Antrag auf Ausnahmegenehmigung von § 46 FZV zu stellen, benötigen Sie die folgenden Unterlagen, die dem Antragsformular beizufügen sind.
- Bestätigung über eine Grenzversicherung mit Angabe der Gültigkeitsdauer (Nachweis über einen gültigen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz) oder über eine „Grüne Versicherungskarte“ des Kfz-Versicherers.
- Liegen diese Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache vor, ist zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. Die Dokumente übersenden Sie per Mail am besten als pdf-Dokument, sonst bitte als Kopie.
- Ausweis /Passport des Antragstellers
- bei Übersendung per Mail am besten als pdf-Dokument, sonst als Kopie oder Foto
- Aufenthaltstitel des Antragstellers (Vorder- und Rückseite) z.B. nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit Nachweis der gemeldeten Wohnadresse in Sachsen (aktuelle Wohnadresse)
- bei Übersendung per Mail am besten als pdf-Dokument, sonst als Kopie
- Ukrainische Fahrzeugdokumente (Registration certificate)
- bei Übersendung per Mail am besten als pdf-Dokument, sonst als Kopie oder Foto
- Nachweis über eine positiv abgeschlossene Sicherheitsuntersuchung des Fahrzeuges
Die Sicherheitsuntersuchung kann von einer zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO berechtigten Stelle vorgenommen werden. Wenden Sie sich z.B. hierzu an den TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS oder andere Überwachungsorganisationen. Sie können sich auch an eine KFZ-Werkstatt wenden, in der solche Fahrzeuguntersuchungen nach § 29 StVZO durchgeführt werden.
- bei Übersendung per Mail am besten als pdf-Dokument, sonst als Kopie
Wird Ihr Fahrzeug bei der Sicherheitsuntersuchung als nicht betriebs- und verkehrssicher eingestuft, darf man damit ab sofort am Straßenverkehr bis zu einer Behebung der Mängel nicht teilnehmen.
Die Ausnahmegenehmigung von § 46 FZV wird vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr befristet bis zum 31.03.2024 erteilt. Die Ausnahmegenehmigung wird Ihnen zugesandt. Zur Deckung des Aufwandes wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben. Sie erhalten dazu zusammen mit der Ausnahmegenehmigung einen Gebührenbescheid, der angibt, auf welche Bankverbindung die Gebühr zu überweisen ist.
Im Landesamt für Straßenbau und Verkehr erreichen Sie uns wie folgt:
Referat 42 - Straßenverkehrsordnung und Zulassungsrecht
Postanschrift:Stauffenbergallee 24, 01099 Dresden
Telefon: 0351 8139-0
E-Mail: poststelle@lasuv.sachsen.de
Dokumente für die Antragstellung
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung von § 20 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zur Verlängerung der Jahresfrist des § 20 Abs. 6 FZV zur Nutzung eines ukrainischen Fahrzeugs im vorübergehenden Verkehr in Deutschland (*.pdf, 0,29 MB) als PDF-Dokument
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung von § 20 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zur Verlängerung der Jahresfrist des § 20 Abs. 6 FZV zur Nutzung eines ukrainischen Fahrzeugs im vorübergehenden Verkehr in Deutschland (*.docx, 21,75 KB) als Word-Dokument
Kontakt beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Referat 42 - Straßenverkehrsordnung und Zulassungsrecht
Postanschrift:Stauffenbergallee 24, 01099 Dresden
Telefon: 0351 8139-0
E-Mail: poststelle@lasuv.sachsen.de
Ergänzende Informationen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
Ergänzend finden Sie hier Informationen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMVD) - auch zur Kraftfahrzeugsteuer - in den Sprachen deutsch, ukrainisch, englisch (Stand: 06/2023):
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/ukraine.html
Dort werden unter anderem die folgenden Informationen bereitgestellt:
Diese Informationen stehen auch in ukrainischer und englischer Sprache zur Verfügung:
- Merkblatt Teil A - ukrainisch (*.pdf, 72,15 KB)
- Merkblatt Teil B - ukrainisch (*.pdf, 48,67 KB)
- Anlage zum Merkblatt Teil B - ukrainisch (*.pdf, 79,12 KB)
- Merkblatt Teil A - englisch (*.pdf, 31,54 KB)
- Merkblatt Teil B - englisch (*.pdf, 27,33 KB)
- Anlage zum Merkblatt Teil B - englisch (*.pdf, 12,13 KB)