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Ummeldung ukrainischer Fahrzeuge

Informationen für Geflüchtete und ihre Helfer – Stand 28.03.2024

Allgemeine Informationen

Wer in Deutschland ein nicht in Deutschland zugelassenes Fahrzeug (z.B. aus der Ukraine) im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss dieses auf ein deutsches Kennzeichen ummelden, das Fahrzeug also in Deutschland zulassen, wenn für das Fahrzeug hier ein „regelmäßiger Standort“ begründet wird. Das ist der Fall bei einer längerfristigen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes einer verfügungsberechtigten Person unter Mitnahme des Fahrzeugs nach Deutschland.

Spätestens nach einem Jahr wird wegen § 46 Abs. 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV; neu seit 1.9.2023) angenommen, dass das Fahrzeug hier nicht nur „vorübergehend“ am Verkehr teilnimmt, sondern für das Fahrzeug ein „regelmäßiger Standort“ in Deutschland begründet wurde. Der Zeitraum eines Jahres berechnet sich ab dem Tag des Grenzübertritts, also der Einreise nach Deutschland. Einzelne Aufenthalte des Fahrzeugs im Ausland lassen die Frist nicht neu beginnen – dass ist anders als bei den Regelungen zur Verzollung eines Fahrzeugs. Anhaltspunkt für die Begründung eines „regelmäßigen“ – also überwiegenden - Standortes für das Fahrzeug ist z.B. die Anmeldung einer Wohnanschrift der verfügungsberechtigten Person beim Einwohnermeldeamt.

Ist (noch) kein „regelmäßiger Standort“ in Deutschland begründet, dann dürfen ausländische Fahrzeuge vorübergehend am Verkehr in Deutschland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind (§ 46 Abs 4 FZV). Es muss außerdem jederzeit ein gültiger Kfz-Versicherungsschutz nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG) vorhanden sein. Dieser Versicherungsschutz wird nachgewiesen durch eine Grenzversicherung, die entweder schon bei der Einreise oder später in Deutschland abgeschlossen werden kann oder über den Nachweis einer „Grünen Versicherungskarte“ des Kfz-Versicherers. Es ist wichtig, auf den Gültigkeitszeitraum der Versicherung für das Fahrzeug zu achten und diesen gegebenenfalls rechtzeitig zu verlängern.

Nach einem gemeinsamen Beschluss der Bundesländer in Deutschland wurden Ausnahmen von der Zulassungspflicht bis 31.03.2024 auf Antrag allen Personen erteilt, die einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz als anerkannte Flüchtlinge haben und die erklärten, nicht dauerhaft in Deutschland mit dem Fahrzeug bleiben zu wollen. Der Versicherungsschutz und die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs musste nachgewiesen werden. Das ukrainische Kennzeichen durfte dann ausnahmsweise weiter benutzt werden.

Verlängerung der Ausnahmegenehmigungen bis 30.09.2024

Das Verfahren der Zulassung der ukrainischen Fahrzeuge hat sich in den Fällen, in denen für diese keine EU-Typgenehmigung für den Fahrzeugtyp besteht oder keine Nachweise bestehen, dass diese die EU-Normen erfüllen als langwierig erwiesen. Es bedarf dann eines „Vollgutachten“ nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Für viele Fahrzeuge bedarf es zusätzlich einer Ausnahmegenehmigung wegen Abweichungen von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nach § 70 StVZO. Diese kann in Fällen von „Umzugsgut“ dem Eigentümer der Fahrzeuge unter erleichterten Bedingungen gewährt werden. Es können aber auch Veränderungen am Fahrzeug notwendig sein. In manchen Fällen besteht auch keine Möglichkeit der Zulassung in Deutschland oder diese ist wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Wegen der fortgeschrittenen Zeit haben sich die Bundesländer auf folgende Verfahren verständigt, die dem Umstand Rechnung, dass viele Antragsteller aus der Ukraine zur Herstellung der Zulassungsfähigkeit ihrer Fahrzeuge in Deutschland noch Zeit benötigen und auch die mit der Thematik befassten Behörden und Gutachter zum Teil noch Zeit benötigen. Vorrang hat die Regelung des § 46 FZV und damit die Zulassung der Fahrzeuge in Deutschland. Es soll aber auch angemessene Zeit gewährt werden für eventuell nötige wirtschaftliche Entscheidungen.

Bedeutung für Antragsteller und Besitzer einer Ausnahmegenehmigung

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen von der Pflicht zur Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland zu beantragen.

Für Personen, die bereits im Besitz einer vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr in Sachsen (LASuV Sachsen) erteilten und bis 31.03.2024 befristeten Einzelausnahmegenehmigung zur Weiterbenutzung der ukrainischen Kennzeichen sind, steht eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung bis 30.09.2024 zum Ausdrucken und Mitführen zusammen mit der schon erteilten Ausnahmegenehmigung unter Dokumente für die Antragstellung und Verlängerung bereit. Eines neuen Antrags bedarf es nicht.

Diese ist nur gültig bei Einhaltung der genannten Bedingungen. Sie ist zusammen mit der Erst-Ausnahmegenehmigung mitzuführen. Die zeitliche Verlängerung soll genutzt werden, um die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge für Deutschland herzustellen.

Unter Antragstellung auf Zulassung und Ausnahmegenehmigungen finden sich im Übrigen Hinweise für die noch bis 30.09.2024 bestehende Möglichkeit, Ausnahmeanträge von der Zulassungspflicht nach FZV zu stellen. Außerdem finden sich dort Hinweise für das Vorgehen – auch Schritt für Schritt – für die Zulassung der Fahrzeuge und für die Antragstellung bei Ausnahmeanträgen wegen Abweichungen des Fahrzeugs von Vorgaben der StVZO.

Die Regelung des § 46 FZV hat dabei allgemein weiter Bestand: Bislang in der Ukraine zugelassene Fahrzeuge sind in das deutsche Zulassungssystem zu überführen, wenn das Fahrzeug den regelmäßigen Standort in Deutschland hat oder die in § 46 FZV genannten Fristen überschritten sind.

Zuständige Behörden in Sachsen

Die Zuständigkeit bei allen Angelegenheiten der Zulassung von Fahrzeugen liegt bei der Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz haben, also bei der Zulassungsbehörde Ihres Landkreises oder bei den kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden oder Leipzig.

Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der FZV und StVZO  ist für ganz Sachsen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV Sachsen) in Dresden. Es ist zuständig für Personen, die Ihre gemeldete Wohnanschrift im Bundesland Sachsen haben.

Für eine Abmeldung bzw. Stilllegung eines in der Ukraine zugelassenen Fahrzeugs wenden Sie sich bitte an die Vertretungen der Ukraine in Deutschland, also die Generalkonsulate. Die Zulassungsbehörden in Sachsen sind hierfür nicht zuständig.

Bitte beachten Sie, dass die Verlängerung des Aufenthaltstitels für Personen in Deutschland nicht im Zusammenhang mit der Zulassung von Fahrzeugen steht.

Antragstellung auf Zulassung und Ausnahmegenehmigungen

Zulassung für ukrainische Fahrzeuge in Deutschland allgemein

Für ein Fahrzeug, dass seit dem Grenzübertritt länger als ein Jahr am Verkehr in Deutschland teilnimmt, muss wegen § 46 FZV eine Ummeldung auf eine deutsche Zulassung erfolgen. Ohne Zulassung in Deutschland darf das Fahrzeug in Deutschland sonst nicht mehr gefahren werden. Es darf auch nicht abgestellt werden auf Flächen, die dem öffentlichen Straßenverkehr zugänglich sind, also auch nicht auf öffentlich befahrbaren Parkflächen die privaten Eigentümern gehören.

Für die Ummeldung/ Zulassung müssen Sie Folgendes beachten:

Welche Dokumente Sie für die Zulassung im Einzelnen benötigen und z.B. welche Öffnungszeiten/ Kontaktzeiten bestehen, erfahren Sie über die Internetseiten der für Sie örtlich zuständigen Zulassungsbehörde. Bitte sehen Sie sich diese vor dem Besuch bei der Zulassungsbehörde genau an.

Waren Sie nicht selbst Halter des Fahrzeugs in der Ukraine, so bedarf es für die Zulassung des betreffenden Fahrzeugs auf Sie als neuen Halter in Deutschland der Nachweise/ Dokumente, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass der bisherige Eigentümer des Fahrzeugs Ihnen dieses überlassen hat (z.B. Kaufvertrag oder Schenkung). Gegebenenfalls obliegt es Ihnen die Dokumente in amtlicher Übersetzung vorzulegen.

Die Zulassungsbehörden können Ihnen die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung Ihres Fahrzeugs gegebenenfalls näher erläutern.

Es ist möglich, dass für den ukrainischen Markt produzierte Fahrzeuge die EU-Normen nicht oder teilweise nicht erfüllen oder das in Deutschland keine EU-Typgenehmigung für Ihren Fahrzeugtyp besteht:

  • Wenn für das ukrainische Fahrzeug eine EU-Typgenehmigung besteht - dazu müssten Sie ein CoC-Papier (Certificate of Conformity) des Herstellers vorlegen können - kann davon ausgegangen werden, dass die EU-Normen erfüllt werden. Für die Umschreibung/ Zulassung bedarf es nur der üblichen Dokumente und insbesondere einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO. Sie können direkt zur Zulassungsbehörde gehen um die Zulassung Ihres Fahrzeugs durchführen zu lassen.
     
  • Fahrzeuge, die für andere Märkte wie Asien oder USA produziert worden sind, entsprechen meistens nicht den technischen Vorschriften der EU bezüglich Abgasvorschriften und Ausrüstungen und besitzen daher auch kein CoC-Dokument. Dies kann auch für Fahrzeuge aus der Ukraine zutreffen. Wenn für das Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung (also kein CoC-Papier) besteht, benötigen Sie für die Zulassung des Fahrzeugs weiterer Schritte.

    Es ist von der Technischen Prüfstelle (in Sachsen ist das die Dekra) oder bei einem Technischen Dienst (z.B. beim TÜV, der GTÜ oder KÜS) ein Vollgutachten nach § 21 StVZO zu erstellen. Dabei wird festgestellt, ob das Fahrzeug technisch EU-konform oder ob Änderungen am Fahrzeug oder gegebenenfalls Ausnahmegenehmigungen zu einzelnen Ausrüstungsvorschriften notwendig sind. Es werden außerdem die technischen Daten für die von der Zulassungsbehörde auszustellende Zulassungsbescheinigung ermittelt und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs überprüft.

Vorgehen, wenn keine CoC-Papiere vorliegen

Am besten gehen Sie wie folgt vor, wenn Sie kein CoC-Papier für das Fahrzeug haben:

  • Schritt 1 
    Wenn Sie nicht im Besitz eines CoC-Papiers für das zuzulassende Fahrzeug sind, setzen Sie sich zuerst mit der Homologationsabteilung Ihres Fahrzeugherstellers in Verbindung.

    Möglicherweise kann Ihnen der Hersteller ein CoC-Dokument zu Ihrem Fahrzeug zur Verfügung stellen. Oder Sie erhalten ein technisches Datenblatt mit der Datenbestätigung des Herstellers und Nachweisen für beispielsweise Abgas- und Geräuschverhalten, das hilfreich sein kann für die Erstellung des Vollgutachtens nach § 21 StVZO. Auch bei eventuell vorhandenen Umbauten am Fahrzeug bedarf es solchen technischen Nachweisen.
     
  • Schritt 2
    Anschließend können Sie sich für das Gutachten nach § 21 StVZO mit einer Technischen Prüfstelle (in Sachsen ist das die Dekra) oder mit einem Technischen Dienst als zuständiger Stelle in Verbindung setzen.

    Inhalt des Gutachtens nach § 21 StVZO ist eine technische Abnahme und Beschreibung der Eigenschaften Ihres Fahrzeugs, dass der Zulassungsbehörde dazu dient, eine Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug als einzelne Typgenehmigung auszufertigen und das die nötigen Daten für die Registereinträge liefert. Die Kosten für das Gutachten nach § 21 StVZO bestimmen sich vor allem danach ob Daten für Ihr Fahrzeug schon in einer amtlichen Sammlung vorhanden sind oder vom Hersteller Ihres Fahrzeugs mitgeteilt werden oder ob diese speziell für Ihr Fahrzeug durch Messungen und Prüfungen erhoben werden müssen.   

    Beim Gutachten geht es auch um die Frage, ob für die Zulassung in Deutschland Änderungen des Fahrzeugs nötig sind, deren Wirtschaftlichkeit möglicherweise fraglich ist.  Möglicherweise müssen Sie mit erheblichen Kosten für das Gutachten, ggf. Ergänzung oder Änderung von Teilen am Fahrzeug („Umrüstmaßnahmen“) oder Reparaturen rechnen, die vor einer Zulassung in Deutschland durchzuführen sind. So sind z.B. fehlende Nebenschlussleuchten zu ergänzen. Folien an den Scheiben müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein oder sind zu entfernen.

    Die für das Gutachten nach § 21 StVZO zuständige Stelle kann auch beurteilen, ob statt Änderungen am Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung für sog. Importfahrzeuge als Umzugsgut in Betracht kommt. Das Gutachten nach § 21 StVZO wird dann um ein Gutachten nach § 70 StVZO als Grundlage für eine Ausnahmegenehmigung ergänzt.
     

  • Schritt 3
    Für die Beurteilung Ihres Antrags auf Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist es hilfreich, wenn die Zollabfertigung für Ihr Fahrzeug schon erfolgt ist und Ihr Fahrzeug als Ihr Übersiedlungsgut vom Zoll bestätigt ist. Es gilt dann auch als Umzugsgut im Sinne der StVZO. Angefügt hier Informationen und Hinweise der Zollverwaltung, die insbesondere die dort nötigen Verfahrensschritte für die vorgeschriebene Anmeldung Ihres Fahrzeugs und ggf. Bestätigung als Übersiedlungsgut betreffen:
    https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Ukrainekrieg/Ukrainekrieg-Waren-Flucht/ukrainekrieg-waren-flucht.html?nn=413616#doc416638bodyText2
     
  • Schritt 4
    Wenn Ihr Fahrzeug nicht den Vorgaben der StVZO entspricht, aber nach der Einschätzung des Gutachters eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO in Betracht kommt gilt Folgendes:
    In Sachsen ist für eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zuständig. Den Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO können Sie mit dem angefügten Antragsformular per Mail oder per Post  stellen. Die notwendigen Unterlagen können als pdf-Dokument oder Foto beigefügt werden. Ein persönlicher Besuch im LASuV in Dresden ist nicht erforderlich.  Es wird gebeten, von diesem abzusehen, weil viele Anträge erwartet werden.

    Nicht von allen Vorgaben der StVZO können Ausnahmen erteilt werden. Ihr Fahrzeug darf außerdem nicht die in Europa der militärischen Nutzung vorbehaltene Funkfrequenz 315 mHz verwenden (§ 91 Telekommunikationsgesetz und Frequenzverordnung).

    Der außergewöhnliche Umstand der Kriegssituation ermöglicht aber eine weniger strenge Beurteilung von Abweichungen als gewöhnlich. Deshalb ist es nötig, dass dem Antrag Ihr Aufenthaltstitel nach Aufenthaltsgesetz beigefügt wird. Und dass es sich bei Ihrem Fahrzeug um Ihr Umzugsgut bzw. Ihr Übersiedlungsgut handelt.

    Auch Ausnahmegenehmigungen von der Vorgabe des § 46 FZV – die Befreiung von der in § 46 FZV geregelten Pflicht zur Ummeldung des Fahrzeugs – können aus den oben genannten Gründen noch mit einer Gültigkeit bis längstens 30.09.2024 erteilt werden.
     
  • Schritt 5
    Die Zollverwaltung hat gebeten, bei einer Verlängerung der Frist für die Zulassung der Fahrzeuge nach der FZV auf Folgendes hinzuweisen: 

    Ausnahmegenehmigungen von der FZV betreffen nur den Bereich der FZV. Nach Ablauf eines Jahres sind ukrainischen Personenkraftfahrzeuge in Deutschland kraftfahrzeugsteuerpflichtig: Bitte nehmen Sie in diesen Fällen eigenständig Kontakt zu den Kraftfahrzeugsteuer-Kontaktstellen der Zollverwaltung auf.

    Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/Ukrainekrieg-und-Kraftfahrzeugsteuer/ukrainekrieg-und-Kraftfahrzeugsteuer.html
     
  • Schritt 6
    Für die Ummeldung, also Zulassung Ihres Fahrzeugs in Deutschland, bei der Zulassungsbehörde ist schließlich noch die Bestätigung über das Bestehen der Hauptuntersuchung (HU) oder auch Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO erforderlich. Die für das Gutachten nach § 21 StVZO zuständige Stelle (Schritt 2) kann Ihnen mitteilen, ob diese vom Gutachten schon umfasst ist oder noch extra durchzuführen ist.

    Die Bestätigung über das Bestehen der Hauptuntersuchung gehört zu den Dokumenten, die bei der Zulassung des Fahrzeugs der Zulassungsbehörde vorzulegen sind.

Antragstellung auf Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die Zulassung eines Fahrzeuges - Ausnahme von Vorgaben der StVZO zur Beschaffenheit des Fahrzeugs

Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO wird vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr für die Zulassung eines Fahrzeuges dem (künftigen) Halter des Fahrzeugs erteilt. Die Ausnahmegenehmigung wird Ihnen zugesandt.

Bitte verwenden Sie für die Antragstellung das  Formular aus dem Bereich Dokumente für die Antragstellung und Verlängerung, das auch Hinweise zum Verfahren enthält, und fügen Sie die dort genannten Unterlagen/ Dokumente bei. 

Bei Anträgen, die bis 10.04.2024 im LASuV Sachsen eingehen, gelten die Fristen für die Ummeldung/ Zulassung der Fahrzeuge in § 46 FZV automatisch bis zum 30.04.2024 verlängert, wenn die Vorgaben für den „vorübergehenden Verkehr“ in Deutschland eingehalten sind - das heißt, die Fahrzeuge dürfen während der Antragsbearbeitung weiter am Verkehr teilnehmen.

Es wird für die Ausnahmegenehmigung eine Gebühr erhoben, die sich nach der Gebührennummer 255 der GebOSt bestimmt. Je einzeln nötiger Ausnahme für Ihr Fahrzeug beträgt der Gebührenrahmen 10,20 bis 511,00 Euro. Für den Personalaufwand werden mindestens 70 Euro erhoben. Sie erhalten dazu zusammen mit der Ausnahmegenehmigung einen Gebührenbescheid, der angibt, auf welche Bankverbindung die Gebühr zu überweisen ist.

Antragstellung auf Ausnahmegenehmigung von § 46 FZV abweichen zu dürfen – die Möglichkeit noch bis 30.09.2024 auf eine Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland verzichten zu dürfen

Um den Antrag auf Ausnahmegenehmigung von § 46 FZV zu stellen, benötigen Sie die folgenden Unterlagen, die dem Antragsformular beizufügen sind. 

  1. Bestätigung über eine Grenzversicherung mit Angabe der Gültigkeitsdauer (Nachweis über einen gültigen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz) oder über eine „Grüne Versicherungskarte“ des Kfz-Versicherers.
     - Liegen diese Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache vor, ist zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. Die Dokumente übersenden Sie per Mail am besten als pdf-Dokument, sonst bitte als Kopie.
     
  2. Ausweis /Passport des Antragstellers
    - bei Übersendung per Mail am besten als pdf-Dokument, sonst als Kopie oder Foto
     
  3. Aufenthaltstitel des Antragstellers (Vorder- und Rückseite) z.B. nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit Nachweis der gemeldeten Wohnadresse in Sachsen (aktuelle Wohnadresse)
    - bei Übersendung per Mail am besten als pdf-Dokument, sonst als Kopie
     
  4. Ukrainische Fahrzeugdokumente (Registration certificate)
    - bei Übersendung per Mail am besten als pdf-Dokument, sonst als Kopie oder Foto
     
  5. Nachweis über eine positiv abgeschlossene Sicherheitsuntersuchung des Fahrzeuges
    Die Sicherheitsuntersuchung kann von einer zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO berechtigten Stelle vorgenommen werden. Wenden Sie sich z.B. hierzu an den TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS oder andere Überwachungsorganisationen. Sie können sich auch an eine KFZ-Werkstatt wenden, in der solche Fahrzeuguntersuchungen nach § 29 StVZO durchgeführt werden.
    - bei Übersendung per Mail am besten als pdf-Dokument, sonst als Kopie

    Wird Ihr Fahrzeug bei der Sicherheitsuntersuchung als nicht betriebs- und verkehrssicher eingestuft, darf man damit ab sofort am Straßenverkehr bis zu einer Behebung der Mängel nicht teilnehmen.

Bei Anträgen, die bis 10.04.2024 im LASuV Sachsen eingehen, gelten die Fristen für die Ummeldung/ Zulassung der Fahrzeuge in § 46 FZV automatisch bis zum 30.04.2024 verlängert, wenn die Vorgaben für den „vorübergehenden Verkehr“ in Deutschland eingehalten sind - das heißt, die Fahrzeuge dürfen während der Antragsbearbeitung weiter am Verkehr teilnehmen.

Die Ausnahmegenehmigung von § 46 FZV wird vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr befristet bis maximal zum 30.09.2024 erteilt. Die Ausnahmegenehmigung wird Ihnen zugesandt. Zur Deckung des Aufwandes wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben. Sie erhalten dazu zusammen mit der Ausnahmegenehmigung einen Gebührenbescheid, der angibt, auf welche Bankverbindung die Gebühr zu überweisen ist.

Dokumente für die Antragstellung und Verlängerung

Neu seit 28. März 2024 für die Verlängerung einer bestehenden Ausnahmegenehmigung:

Neu seit 28. März 2024 für die Antragstellung:

Kontakt beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr

Referat 42 - Straßenverkehrsordnung und Zulassungsrecht

Postanschrift:
Stauffenbergallee 24, 01099 Dresden

Telefon: 0351 8139-0

E-Mail: poststelle@lasuv.sachsen.de

Informationen auf den Seiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr

Ergänzend finden Sie hier Informationen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMVD) - auch zur Kraftfahrzeugsteuer - in den Sprachen deutsch, ukrainisch, englisch (Stand: 06/2023):

https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/ukraine.html 

Dort werden unter anderem die folgenden Informationen bereitgestellt:

Information Teil A für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die erstmals mit ihrem Fahrzeug nach Deutschland einreisen.

Information Teil B für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die mit ihrem Fahrzeug länger als ein Jahr in Deutschland verkehren

Teil B Anlage Konzept Sicherheitsuntersuchung.

Diese Informationen stehen auch in ukrainischer und englischer Sprache zur Verfügung:

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