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Straßenverkehrs-Ordnung und Fahrzeugzulassung

Bekanntmachungen des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung

Veranstaltungen allgemein

Lichterfahrten

Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO

Genehmigung von reimportierten Kleinkrafträdern aus ehemaliger DDR-Produktion

In Sachsen dürfen künftig auch reimportierte Kleinkrafträder aus ehemaliger DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 60 km/h und der Fahrerlaubnisklasse AM gefahren werden, wenn sie bis zum 28.02.1992 in den Verkehr gekommen sind und weitere Voraussetzungen erfüllen. 

Der Bund hat mit einer entsprechenden Genehmigung die Unterschiede zu Mopeds, die originär für die DDR bestimmt waren, hinsichtlich Höchstgeschwindigkeit und Fahrerlaubnis aufgehoben.

Nach Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt 3 Nr. 2 Abs. 21 des Einigungsvertrages gelten Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der DDR demnach als Kleinkrafträder nach den maßgeblichen bundesdeutschen Vorschriften, sofern sie bis einschließlich 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Eine örtliche Beschränkung des erstmaligen Inverkehrkommens enthält die Übergangsbestimmung nicht. Sie gilt daher auch für reimportierte Kleinkrafträder aus ehemaliger DDR-Produktion.

Liegt für eine reimportierte Simson oder vergleichbare Fälle keine gültige Betriebserlaubnis vor, kann im Einzelfall eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erteilt werden. Die zuständige Zulassungsbehörde prüft die erforderlichen Voraussetzungen auf Grundlage eines entsprechenden Gutachtens, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer unterschriftsberechtigten Person eines vom Kraftfahrt-Bundesamt benannten Technischen Dienstes erstellt wird.

Nach erfolgreicher Genehmigung und dem Nachweis eines gültigen Versicherungsschutzes darf das Kleinkraftrad entsprechend der erteilten Betriebserlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.

Verfahrensweise

Wenn Sie davon ausgehen, dass es sich bei Ihrem Kleinkraftrad um ein reimportiertes Fahrzeug handelt, gehen Sie wie folgt vor : 

  • Sie sammeln alle vorhandenen Unterlagen zum Fahrzeug und Nachweis Ihres Eigentums
  • Sie lassen Ihr Fahrzeug bei einer Technischen Prüfstelle oder einem Technischen Dienst  nach § 21 StVZO begutachten 
  • Sie wenden sich an die für Sie örtlich zuständige Zulassungsbehörde und beantragen dort eine Betriebserlaubnis (BE).
  • Nach positiver Begutachtung wird in der Zulassungsbehörde geprüft, ob eine BE erteilt werden kann.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommen Sie eine neu ausgestellte BE und können Ihr Fahrzeug (wenn versichert) mit der Fahrerlaubnisklasse AM fahren.

Wenn Sie davon ausgehen, dass es sich bei ihrem Fahrzeug um ein DDR Modell handelt, das auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen ist, aber die Fahrzeugpapiere abhanden gekommen sind, ist es am einfachsten und kostengünstigsten, Sie wenden sich an das KBA wegen Neuausstellung der Fahrzeugpapiere.

Hinweise zum Verfahren beim KBA und den nötigen Angaben finden Sie hier. 

Fragen und Antworten

Gibt es schon einen Ablaufplan, wie man an die Betriebserlaubnis (BE) für die Reimporte der Firma Simson gelangt?
Siehe Verfahrenshinweise

Ab wann kann ich eine BE für eine reimportierte Simson beantragen?
Das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung hat die Information an die Zulassungsbehörden und zuständigen Gutachter – die Dekra als Technische Prüfstelle und die Technischen Dienste erteilt. Es ist also ab sofort möglich.

Unter Vorlage welcher Bescheinigungen kann ich wo ein Reimport mit einer 60-er Zulassung anmelden?
Sie können sich an Ihre Zulassungsbehörde wenden. Bitte beachten Sie die oben genannten Voraussetzungen und die Verfahrensweise. Erfüllt ihr Reimport nicht die oben genannten Voraussetzungen der Vergleichbarkeit des Modells, wurde das Fahrzeug umgebaut oder ist erst nach dem 28.02.1992 in den Verkehr gekommen, bedarf es trotzdem eines Gutachtens nach § 21 StvZO. Es wird aber je nach Einzelfall eine geringere Höchstgeschwindigkeit eingetragen.

In welchem Fall sollte ich zuerst mit der Zulassungsbehörde Kontakt aufnehmen?
Haben Sie gar keine Papiere für Ihr Fahrzeug oder können Sie ihr Eigentum nicht nachweisen, wenden Sie sich unbedingt zuerst an Ihre Zulassungsbehörde. Das gilt auch, wenn Sie zum Beispiel den Ersatz des Rahmens des bisherigen Fahrzeugs oder andere besondere Umbauten planen. Eine neue Fahrgestellnummer wird durch die Zulassungsbehörde vergeben – der alte Rahmen muss gekennzeichnet werden.

Was kann ich tun, wenn mein Reimport schon eine Betriebserlaubnis bekommen hat, jetzt aber vielleicht die 60 km/h in Betracht kommen? 
Über ein Gutachten nach § 21 Stvzo ist ggf. eine Neufeststellung denkbar. Wenden Sie sich an die Dekra als Technische Prüfstelle oder einen Technischen Dienst.

 Darf ich mit meiner Simson, dem Alter von 15 Jahren und der Fahrerlaubnisklasse AM 60 km/h fahren?
Das kommt auf das genaue Fahrzeug und dessen Fahrzeugpapiere an: »Mopeds« der Marke Simson (Schwalbe, S50 usw.), die bis zum 28. Februar 1992 in den Verkehr gekommen sind werden – aufgrund des Einigungsvertrages – rechtlich als Kleinkraftrad (L1e) eingestuft. Liegen entsprechende Fahrzeugpapiere vor, dürfen diese Fahrzeuge mit der Fahrerlaubnisklasse AM (Mindestalter laut Fahrerlaubnis-Verordnung 15 Jahre) in Deutschland gefahren werden. Die AM 15 gilt aber nicht in allen europäischen Ländern. Erkundigen Sie auch bei einer Fahrt ins Ausland, ob Ihre Fahrerlaubnis evtl. erst ab 16 gilt.

Stand: 29.09.2026

Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit roten Kennzeichen nach § 41 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (»06er-Händlerkennzeichen«)

Stand: 15.10.2026

Berechtigter Personenkreis (§ 41 Abs. 2 FZV)

§ 41 Abs. 2 FZV beschränkt den Kreis der Berechtigten, die ein rotes Kennzeichen als sog. »Händlerkennzeichen« von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde erhalten können, auf die nachfolgenden Fälle:

Ein rotes Kennzeichen und ein besonderes Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 13 können durch die Zulassungsbehörde einem zuverlässigen Kraftfahrzeughersteller, einem zuverlässigen Kraftfahrzeugteilehersteller, einer zuverlässigen Kraftfahrzeugwerkstatt, einem zuverlässigen Kraftfahrzeughändler, einem zuverlässigen Hersteller von zulassungspflichtigen Anhängern, die hinter Kraftfahrzeugen geführt werden, und durch die in der Anlage 2 genannten Zulassungsbehörden der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt, der Polizeien der Länder, der Bundeswehr und der Zollverwaltung befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden.

Kurzgefasst:

Berechtigt sind zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Teilehersteller, Werkstätten und Händler sowie Hersteller zulassungspflichtiger Anhänger. Hinzu kommen bestimmte Behörden und Organisationen (THW, Bundespolizei, BKA, Landespolizeien, Bundeswehr, Zollverwaltung). Die Zuteilung erfolgt befristet oder widerruflich.

Zweck und Voraussetzungen der Fahrten

Die Beschränkung auf den genannten Kreis der Berechtigten und die Hervorhebung der Zuverlässigkeit als persönliche Voraussetzung hat ihren Hintergrund darin, dass ausschließlich für den firmengebundenen Zweck der Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt ein nicht zugelassenes Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden darf – und zwar sogar dann, wenn es keinem genehmigten Typ entspricht, keine entsprechenden Papiere vorliegen und keine gültige Hauptuntersuchung vorliegt.

Die roten 06er-Händlerkennzeichen dürfen dabei ausschließlich für Fahrten zu Betriebszwecken und nur durch Betriebsangehörige verwendet werden. Die Voraussetzungen der jeweiligen Fahrt müssen bei Fahrtantritt vorliegen. Die nach § 41 Abs. 3 FZV erforderlichen Aufzeichnungen sind vor Fahrtantritt vorzunehmen. Dies hat auch steuer- und versicherungsrechtliche Gründe.  Die roten Kennzeichen dürfen nicht ausgeliehen oder sonst Personen überlassen werden, die nicht dem Betrieb angehören.

Die Aufzählung des Kreises der Berechtigten zur Beantragung von roten 06er-Händlerkennzeichen ist in § 41 FZV abschließend geregelt.

Kurzgefasst:

  • Die roten Kennzeichen dienen ausschließlich firmengebundenen Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Dafür dürfen auch nicht zugelassene Fahrzeuge in Betrieb genommen werden.
  • Nutzung nur für Betriebszwecke und nur durch Betriebsangehörige.
  • Die Voraussetzungen müssen bei Fahrtantritt vorliegen; die Aufzeichnungen nach § 41 Abs. 3 FZV sind vor Fahrtantritt vorzunehmen.
  • Kennzeichen dürfen nicht an Personen außerhalb des Betriebs ausgeliehen oder überlassen werden.
  • Der berechtigte Personenkreis ist in § 41 FZV abschließend geregelt.

Keine Ausnahmegenehmigungen für weitere Berufsgruppen

Ausnahmegenehmigungen, die nach Maßgabe des § 76 FZV von den Vorgaben der FZV erteilt werden können, sind stets nach einem strengen Maßstab zu beurteilen und sollen angemessene Lösungen bieten für besondere Einzelfälle.

Die Tätigkeiten zum Beispiel der selbständigen Fahrzeugüberführer oder auch der Autovermieter stellen keine solche Einzelfälle dar.  Es fehlt an der Vergleichbarkeit mit dem in § 41 FZV genannten Kreis der berechtigten Berufe.

Ausnahmegenehmigungen für weitere Berufsgruppen werden durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr nicht erteilt.

Alternativen für die Überführung nicht zugelassener Fahrzeuge

Es bestehen andere Möglichkeiten, nicht zugelassene Fahrzeuge zu überführen:

  • Pkw können auf einen Fahrzeuganhänger verladen werden.
  • Für größere Fahrzeuge oder lange Überführungen kann nach § 42 FZV ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden.

Kontakt

Fragen zur Thematik richten Sie bitte schriftlich an poststelle@lasuv.sachsen.de

Ummeldung ukrainischer Fahrzeuge

Ummeldung - Allgemeine Informationen

Wer in Deutschland ein in der Ukraine zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss dieses auf ein deutsches Kennzeichen ummelden, das Fahrzeug also in Deutschland zulassen, wenn für das Fahrzeug hier ein »regelmäßiger Standort« begründet wird. Ein »regelmäßiger Standort« wird begründet bei einer längerfristigen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes einer verfügungsberechtigten Person unter Mitnahme des Fahrzeugs nach Deutschland.

Spätestens nach einem Jahr wird wegen § 46 Abs. 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) angenommen, dass das Fahrzeug hier nicht nur »vorübergehend« am Verkehr teilnimmt, sondern für das Fahrzeug ein »regelmäßiger Standort« in Deutschland begründet wurde. Der Zeitraum eines Jahres berechnet sich ab dem Tag des ersten Grenzübertritts, also der Einreise nach Deutschland. Einzelne Aufenthalte des Fahrzeugs im Ausland lassen die Frist nicht neu beginnen – dass ist anders als bei den Regelungen zur Verzollung eines Fahrzeugs. Anhaltspunkt für die Begründung eines »regelmäßigen« – also überwiegenden - Standortes für das Fahrzeug ist z.B. die Anmeldung einer Wohnanschrift der verfügungsberechtigten Person beim Einwohnermeldeamt.

Ist (noch) kein »regelmäßiger Standort« in Deutschland begründet, dann dürfen ukrainische Fahrzeuge vorübergehend am Verkehr in Deutschland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind (§ 46 Abs 4 FZV). Es muss außerdem jederzeit ein gültiger Kfz-Versicherungsschutz nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG) vorhanden sein. Dieser Versicherungsschutz wird nachgewiesen durch eine Grenzversicherung, die entweder schon bei der Einreise oder später in Deutschland abgeschlossen werden kann oder über den Nachweis einer »Grünen Versicherungskarte« des Kfz-Versicherers. Es ist wichtig, auf den Gültigkeitszeitraum der Versicherung für das Fahrzeug zu achten und diesen gegebenenfalls rechtzeitig zu verlängern.

Nach einem gemeinsamen Beschluss der Bundesländer in Deutschland wurden Ausnahmen von der Zulassungspflicht auf Antrag allen Personen erteilt, die einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz als anerkannte Flüchtlinge haben und die erklärten, nicht dauerhaft in Deutschland mit dem Fahrzeug bleiben zu wollen. Der Versicherungsschutz und die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs musste nachgewiesen werden. Das ukrainische Kennzeichen durfte dann ausnahmsweise über das erste Jahr hinaus weiter benutzt werden. Die Möglichkeit einer solchen Ausnahmegenehmigung besteht nur noch bis zum 30.09.2024.

Bislang in der Ukraine zugelassene Fahrzeuge sind in das deutsche Zulassungssystem zu überführen, wenn das Fahrzeug den regelmäßigen Standort in Deutschland hat oder die in § 46 FZV genannten Fristen überschritten sind. Unter Antragstellung auf Zulassung und Ausnahmegenehmigungen finden sich Hinweise für das Vorgehen –  Schritt für Schritt – für die Zulassung der Fahrzeuge und für die Antragstellung bei Ausnahmeanträgen wegen Abweichungen des Fahrzeugs von Vorgaben der StVZO.

Zuständige Behörden in Sachsen

Die Zuständigkeit bei allen Angelegenheiten der Zulassung von Fahrzeugen liegt bei der Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz haben, also bei der Zulassungsbehörde Ihres Landkreises oder bei den kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden oder Leipzig.

Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der StVZO ist für ganz Sachsen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV Sachsen) in Dresden. Es ist zuständig für Personen, die Ihre gemeldete Wohnanschrift im Bundesland Sachsen haben.

Für eine Abmeldung bzw. Stilllegung eines in der Ukraine zugelassenen Fahrzeugs wenden Sie sich bitte an die Vertretungen der Ukraine in Deutschland, also die Generalkonsulate. Die Zulassungsbehörden in Sachsen sind hierfür nicht zuständig.

Bitte beachten Sie, dass die Verlängerung des Aufenthaltstitels für Personen in Deutschland nicht im Zusammenhang mit der Zulassung von Fahrzeugen steht.

Antragstellung auf Zulassung und Ausnahmegenehmigungen

Zulassung für ukrainische Fahrzeuge in Deutschland allgemein

 

Für ein in der Ukraine zugelassenes Fahrzeug, dass seit dem Grenzübertritt länger als ein Jahr am Verkehr in Deutschland teilnimmt, muss wegen § 46 FZV eine Ummeldung auf eine deutsche Zulassung erfolgen. Ohne Zulassung in Deutschland darf das Fahrzeug in Deutschland sonst nicht mehr gefahren werden. Es darf auch nicht abgestellt werden auf Flächen, die dem öffentlichen Straßenverkehr zugänglich sind, also auch nicht auf öffentlich befahrbaren Parkflächen die privaten Eigentümern gehören.

Für die Ummeldung/ Zulassung müssen Sie Folgendes beachten:

Welche Dokumente Sie für die Zulassung im Einzelnen benötigen und z.B. welche Öffnungszeiten/ Kontaktzeiten bestehen, erfahren Sie über die Internetseiten der für Sie örtlich zuständigen Zulassungsbehörde. Bitte sehen Sie sich diese vor dem Besuch bei der Zulassungsbehörde genau an.

Waren Sie nicht selbst Halter des Fahrzeugs in der Ukraine, so bedarf es für die Zulassung des betreffenden Fahrzeugs auf Sie als neuen Halter in Deutschland der Nachweise/ Dokumente, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass der bisherige Eigentümer des Fahrzeugs Ihnen dieses überlassen hat (z.B. Kaufvertrag oder Schenkung). Gegebenenfalls obliegt es Ihnen die Dokumente in amtlicher Übersetzung vorzulegen.

Die Zulassungsbehörden können Ihnen die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung Ihres Fahrzeugs gegebenenfalls näher erläutern.

Es ist möglich, dass für den ukrainischen Markt produzierte Fahrzeuge die EU-Normen nicht oder teilweise nicht erfüllen oder das in Deutschland keine EU-Typgenehmigung für Ihren Fahrzeugtyp besteht:

  • Wenn für das ukrainische Fahrzeug eine EU-Typgenehmigung besteht - dazu müssten Sie ein CoC-Papier (Certificate of Conformity) des Herstellers vorlegen können - kann davon ausgegangen werden, dass die EU-Normen erfüllt werden. Für die Umschreibung/ Zulassung bedarf es nur der üblichen Dokumente und insbesondere einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO. Sie können direkt zur Zulassungsbehörde gehen um die Zulassung Ihres Fahrzeugs durchführen zu lassen.
     
  • Fahrzeuge, die für andere Märkte wie Asien oder USA produziert worden sind, entsprechen meistens nicht den technischen Vorschriften der EU bezüglich Abgasvorschriften und Ausrüstungen und besitzen daher auch kein CoC-Dokument. Dies kann auch für Fahrzeuge aus der Ukraine zutreffen. Wenn für das Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung (also kein CoC-Papier) besteht, benötigen Sie für die Zulassung des Fahrzeugs weiterer Schritte.

    Es ist von der Technischen Prüfstelle (in Sachsen ist das die Dekra) oder bei einem Technischen Dienst (z.B. beim TÜV, der GTÜ oder KÜS) ein Vollgutachten nach § 21 StVZO zu erstellen. Dabei wird festgestellt, ob das Fahrzeug technisch EU-konform oder ob Änderungen am Fahrzeug oder gegebenenfalls Ausnahmegenehmigungen zu einzelnen Ausrüstungsvorschriften notwendig sind. Es werden außerdem die technischen Daten für die von der Zulassungsbehörde auszustellende Zulassungsbescheinigung ermittelt und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs überprüft.

Vorgehen, wenn keine CoC-Papiere vorliegen

 

Am besten gehen Sie wie folgt vor, wenn Sie kein CoC-Papier für das Fahrzeug haben:

  • Schritt 1 
    Wenn Sie nicht im Besitz eines CoC-Papiers für das zuzulassende Fahrzeug sind, setzen Sie sich zuerst mit der Homologationsabteilung Ihres Fahrzeugherstellers in Verbindung.

    Möglicherweise kann Ihnen der Hersteller ein CoC-Dokument zu Ihrem Fahrzeug zur Verfügung stellen. Oder Sie erhalten ein technisches Datenblatt mit der Datenbestätigung des Herstellers und Nachweisen für beispielsweise Abgas- und Geräuschverhalten, das hilfreich sein kann für die Erstellung des Vollgutachtens nach § 21 StVZO. Auch bei eventuell vorhandenen Umbauten am Fahrzeug bedarf es solchen technischen Nachweisen.
     
  •  Schritt 2
    Anschließend können Sie sich für das Gutachten nach § 21 StVZO mit einer Technischen Prüfstelle (in Sachsen ist das die Dekra) oder mit einem Technischen Dienst als zuständiger Stelle in Verbindung setzen.

    Inhalt des Gutachtens nach § 21 StVZO ist eine technische Abnahme und Beschreibung der Eigenschaften Ihres Fahrzeugs, dass der Zulassungsbehörde dazu dient, eine Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug als einzelne Typgenehmigung auszufertigen und das die nötigen Daten für die Registereinträge liefert. Die Kosten für das Gutachten nach § 21 StVZO bestimmen sich vor allem danach ob Daten für Ihr Fahrzeug schon in einer amtlichen Sammlung vorhanden sind oder vom Hersteller Ihres Fahrzeugs mitgeteilt werden oder ob diese speziell für Ihr Fahrzeug durch Messungen und Prüfungen erhoben werden müssen.   

    Beim Gutachten geht es auch um die Frage, ob für die Zulassung in Deutschland Änderungen des Fahrzeugs nötig sind, deren Wirtschaftlichkeit möglicherweise fraglich ist.  Möglicherweise müssen Sie mit erheblichen Kosten für das Gutachten, ggf. Ergänzung oder Änderung von Teilen am Fahrzeug (»Umrüstmaßnahmen«) oder Reparaturen rechnen, die vor einer Zulassung in Deutschland durchzuführen sind. So sind z.B. fehlende Nebenschlussleuchten zu ergänzen. Folien an den Scheiben müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein oder sind zu entfernen.

    Die für das Gutachten nach § 21 StVZO zuständige Stelle kann auch beurteilen, ob statt Änderungen am Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung für sog. Importfahrzeuge als Umzugsgut in Betracht kommt. Das Gutachten nach § 21 StVZO wird dann um ein Gutachten nach § 70 StVZO als Grundlage für eine Ausnahmegenehmigung ergänzt.
     

  •  Schritt 3
    Für die Beurteilung Ihres Antrags auf Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist es hilfreich, wenn die Zollabfertigung für Ihr Fahrzeug schon erfolgt ist und Ihr Fahrzeug als Ihr Übersiedlungsgut vom Zoll bestätigt ist. Es gilt dann auch als Umzugsgut im Sinne der StVZO. Angefügt hier Informationen und Hinweise der Zollverwaltung, die insbesondere die dort nötigen Verfahrensschritte für die vorgeschriebene Anmeldung Ihres Fahrzeugs und ggf. Bestätigung als Übersiedlungsgut betreffen:
    https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Ukrainekrieg/Ukrainekrieg-Waren-Flucht/ukrainekrieg-waren-flucht.html?nn=413616#doc416638bodyText2
     
  •  Schritt 4
    Wenn Ihr Fahrzeug nicht den Vorgaben der StVZO entspricht, aber nach der Einschätzung des Gutachters eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO in Betracht kommt gilt Folgendes:
    In Sachsen ist für eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zuständig. Den Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO können Sie mit dem angefügten Antragsformular per Mail oder per Post  stellen. Die notwendigen Unterlagen können als pdf-Dokument oder Foto beigefügt werden. Ein persönlicher Besuch im LASuV in Dresden ist nicht erforderlich.  Es wird gebeten, von diesem abzusehen, weil viele Anträge erwartet werden.

    Nicht von allen Vorgaben der StVZO können Ausnahmen erteilt werden. Ihr Fahrzeug darf außerdem nicht die in Europa der militärischen Nutzung vorbehaltene Funkfrequenz 315 mHz verwenden (§ 91 Telekommunikationsgesetz und Frequenzverordnung).

    Der außergewöhnliche Umstand der Kriegssituation ermöglicht aber eine weniger strenge Beurteilung von Abweichungen als gewöhnlich. Deshalb ist es nötig, dass dem Antrag Ihr Aufenthaltstitel nach Aufenthaltsgesetz beigefügt wird. Und dass es sich bei Ihrem Fahrzeug um Ihr Umzugsgut bzw. Ihr Übersiedlungsgut handelt.
     
  •  Schritt 5
    Die Zollverwaltung hat gebeten auf Folgendes hinzuweisen: 

    Nach Ablauf eines Jahres sind ukrainischen Personenkraftfahrzeuge in Deutschland kraftfahrzeugsteuerpflichtig: Bitte nehmen Sie in diesen Fällen eigenständig Kontakt zu den Kraftfahrzeugsteuer-Kontaktstellen der Zollverwaltung auf.

    Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/Ukrainekrieg-und-Kraftfahrzeugsteuer/ukrainekrieg-und-Kraftfahrzeugsteuer.html
     
  • Schritt 6
    Für die Ummeldung, also Zulassung Ihres Fahrzeugs in Deutschland, bei der Zulassungsbehörde ist schließlich noch die Bestätigung über das Bestehen der Hauptuntersuchung (HU) oder auch Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO erforderlich. Die für das Gutachten nach § 21 StVZO zuständige Stelle (Schritt 2) kann Ihnen mitteilen, ob diese vom Gutachten schon umfasst ist oder noch extra durchzuführen ist.

    Die Bestätigung über das Bestehen der Hauptuntersuchung gehört zu den Dokumenten, die bei der Zulassung des Fahrzeugs der Zulassungsbehörde vorzulegen sind.

Antragstellung auf Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die Zulassung eines Fahrzeuges - Ausnahme von Vorgaben der StVZO zur Beschaffenheit des Fahrzeugs

 

Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO wird vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr für die Zulassung eines Fahrzeuges dem (künftigen) Halter des Fahrzeugs erteilt. Die Ausnahmegenehmigung wird Ihnen zugesandt.

Bitte verwenden Sie für die Antragstellung das angefügte Formular, das auch Hinweise zum Verfahren enthält, und fügen Sie die dort genannten Unterlagen/ Dokumente bei. 

Es wird für die Ausnahmegenehmigung eine Gebühr erhoben, die sich nach der Gebührennummer 255 der GebOSt bestimmt. Je einzeln nötiger Ausnahme für Ihr Fahrzeug beträgt der Gebührenrahmen 10,20 bis 511,00 Euro. Für den Personalaufwand werden mindestens 70 Euro erhoben. Sie erhalten dazu zusammen mit der Ausnahmegenehmigung einen Gebührenbescheid, der angibt, auf welche Bankverbindung die Gebühr zu überweisen ist.

Kontakt beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr

Referat 42 - Straßenverkehrsordnung und Zulassungsrecht

Postanschrift:
Stauffenbergallee 24, 01099 Dresden

Telefon:0351 8139-0

E-Mail:poststelle@lasuv.sachsen.de

Informationen auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr

Ergänzend finden Sie hier Informationen des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) - zum Beispiel einen Fragenkatalog zur Zulassung ukrainischer Fahrzeuge (Stand: 27.04.2026):

BMV - Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine: Maßnahmen des BMV

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