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Großraum- und Schwertransporte – gesperrte Brücken

Lastkraftwagen auf Brücke

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist als Straßenbaulastträger anzuhörende Stelle bei Ausnahmegenehmigungen im Bezug auf Großraum- und Schwertransporte.

Als Baulastträger ist zu prüfen, ob durch die Transporte die Straßeninfrastruktur geschädigt wird. Hierbei stehen die Bauwerke (Brücken und Stützwände) im besonderen Fokus, da deren tatsächliche Tragfähigkeit nicht ersichtlich ist.

Gleichzeitig erfolgt die Prüfung, ob der zur Verfügung stehende Lichtraum/ Straßenraum ausreicht um schadensfrei passiert werden zu können. Dies entbindet den Antragsteller nicht von seiner Pflicht, den Fahrtweg vor Fahrtantritt auf Passierbarkeit zu prüfen.

Geltungsbereich

Im Rahmen der Erteilung einer flächendeckenden Dauererlaubnis sind entsprechend Rn 100 VwV-STVO zu § 29 STVO alle Bauwerke aufzuführen, welche nicht befahren werden dürfen.

Für die Fahrzeuge

  • Kranfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Eichfahrzeuge bis max. 60 t Gesamtgewicht
  • für andere Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis max. 68 t Gesamtgewicht

wurden daher Übersichtskarten je Landkreis erzeugt um die entsprechenden Bauwerke aufzufinden (ausgenommen der Landkreise Nordsachsen und Landkreis Leipzig).

Die Negativ-Karten gelten für Bauwerke im Zuge von Bundes- und Staatsstraßen, ausgenommen von Bauwerken über die Autobahn (Baulast der AdB).  Die Karten gelten jeweils nur für den in der Karte benannten Landkreis.

Die Fahrverbotsfestlegungen in der Karte sind einzuhalten und gelten für flächendeckende Dauergenehmigungen. Unter Umständen könnten diese Bauwerke mit besonderen Fahrauflagen - wie Sperrung des Gegenverkehrs - mit den Fahrzeugen passiert werden. Hierfür wäre eine streckenbezogene Genehmigung notwendig. Dies wurde mit Blick auf die von den Antragstellern gewünschte Genehmigungszeit - möglichst drei Jahre - in der Karte nicht umgesetzt. Da hier zu eine Polizeibegleitung notwendig wäre, was eine Dauererlaubnis per se ausschließen würde. (Vgl Rn 98 VwV-STVO zu § 29 STVO).

Der Kartensatz verfügt über ein Erstellungsdatum. Unmittelbar vor Fahrtantritt ist der jeweilige aktuelle Datensatz zu sichten und bei der Routenplanung zu beachten.

Karten nicht befahrbarer Brücken

Für Fahrzeuge bis 48 Tonnen tatsächlichem Gesamtgewicht mit einen vergleichbaren Lastbild wie

Für Fahrzeuge über 48 Tonnen bis 60 Tonnen tatsächlichem Gesamtgewicht mit einen vergleichbaren Lastbild wie

Für Fahrzeuge über 60 Tonnen bis 68 Tonnen tatsächlichem Gesamtgewicht mit einen vergleichbaren Lastbild wie

Weitere Karten

Baustellen

Das Baustelleninformationssystem Sachsen informiert tagesaktuell über Baumaßnahmen im Autobahnnetz sowie auf Bundes-, Staats- und Kreisstraßen im Freistaat Sachsen. Die Informationen werden aus den angebundenen Systemen der zuständigen Verkehrsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte und der Großen Kreisstädte in die zentrale Datenbank übermittelt. In den beiden Webportalen (für mobile Geräte / für PC & Laptop) werden die wesentlichen Informationen zu einer Baumaßnahme veröffentlicht und übersichtlich in einer Karte dargestellt.

Aktuelle Baustelleninformationen finden Sie unter 

Karte der Straßenmeistereien in Sachsen

Müssen bei den Verkehrszeichen auf Querungshilfen, Fahrbahnteilern oder an anderen Örtlichkeiten Veränderungen vorgenommen werden, so ist die Durchführung des Transportes den zuständigen Straßenmeistereien mindestens 24h vorher anzuzeigen. Eventuelle Schäden oder Änderungen zum ursprünglichen Zustand sind zwingend der zuständigen Straßenmeisterei am nächsten Werktag mitzuteilen.

Eine Übersicht über die zuständigen Meistereien finden Sie unter:

Landkreis

Straßenmeisterei

Telefonnummer

Bautzen

SM Bautzen

(0 35 91) 52 51 - 6 69 10

Bautzen

SM Bischofswerda

(0 35 91) 52 51 - 6 69 20

Bautzen

SM Hoyerswerda

(0 35 91) 52 51 - 6 69 30

Bautzen

SM Nostitz

(0 35 91) 52 51 - 6 62 70

Görlitz

SM Lawalde

(0 35 81) 6 63 - 55 65

Görlitz

SM Niesky

(0 35 81) 6 63 - 55 25

Görlitz

SM Weißwasser

(0 35 81) 6 63 - 55 85

Görlitz

SM Zittau

(0 35 81) 6 63 - 55 45

Meißen

SM Großenhain

(0 35 22) 50 70 48

Meißen

SM Meißen

(0 35 21) 45 71 00

Meißen

SM Schänitz

(03 52 46) 5 04 09

Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

SM Altenberg

(03 50 56) 3 23 45

Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

SM Dohma

(0 35 01) 52 77 35

Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

SM Freital

(03 51) 64 91 - 4 83

Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

SM Langburkersdorf

(0 35 96) 50 23 26

Leipzig

SM Borna

(0 34 33) 2 41 - 39 61

Leipzig

SM Großbothen

(0 34 33) 2 41 - 39 21

Leipzig

SM Wurzen

(0 34 33) 2 41 - 13 51

Leipzig

SM Zwenkau

(0 34 33) 2 41 - 39 41

Nordsachsen

SM Dahlen

(0 34 21) 7 58 - 33 82

Nordsachsen

SM Delitzsch

(0 34 21) 7 58 - 33 52

Nordsachsen

SM Eilenburg

(0 34 21) 7 58 - 33 62

Nordsachsen

SM Oschatz

(0 34 21) 7 58 - 33 72

Nordsachsen

SM Torgau

(0 34 21) 7 58 - 33 42

Mittelsachsen

SM Brand-Erbisdorf

(0 37 322) 4 16 71

Mittelsachsen

SM Döbeln

(0 34 31) 60 61 56

Mittelsachsen

SM Freiberg

(0 37 31) 21 70 60

Mittelsachsen

SM Hainichen

(0 37 31) 799 43 01

Mittelsachsen

SM Mühlau

(0 37 22) 9 20 30

Mittelsachsen

SM Rochlitz

(0 37 31) 799 42 10

Erzgebirgskreis

SM Aue

(0 37 71) 2 77 - 72 10

Erzgebirgskreis

SM Gornau

(0 37 35) 6 01 - 72 40

Erzgebirgskreis

SM Schönfeld

(0 37 33) 8 31 - 72 71

Erzgebirgskreis

SM Stollberg

(0 37 296) 5 91 - 72 30

Erzgebirgskreis

SM Zöblitz

(0 37 35) 6 01 - 72 60

Vogtlandkreis

SM Adorf

(0 37 41) 300 - 2372

Vogtlandkreis

SM Falkenstein

(0 37 41 ) 300 - 2381

Vogtlandkreis

SM Plauen

(0 37 41) 300 - 2360

Vogtlandkreis

SM Reichenbach

(0 37 41) 300 - 2390

Zwickau

SM Hermsdorf

(0 37 23) 27 38

Zwickau

SM Werdau

(0 37 61) 30 34

Zwickau

SM Zwickau

(03 75) 2 71 18 28

Rechtsgrundlage

VwV - StVO: RN 100 zu § 29 StVO

Eine flächendeckende Dauererlaubnis kann für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Erlaubnisbehörden erteilt werden. Für Straßenverkehrsbehörden mit kleinen räumlichen Zuständigkeitsbereichen und für bestimmte qualifizierte Straßen (Teilnetze) können die obersten Landesbehörden Sonderregelungen treffen.

Zur Überschaubarkeit und Handhabbarkeit der statischen Auflagen und damit Gewährleistung der Standsicherheit und Dauerhaftigkeit der Brückenbauwerke kann für Anträge auf teilnetzbezogene oder flächendeckende Dauererlaubnisse für Kranfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Eichfahrzeuge über 60 t Gesamtgewicht, für andere Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen über 68 t Gesamtgewicht und für Fahrzeuge jeglicher Art mit Einzelachslasten über 12 t keine zustimmende Stellungnahme abgegeben werden. Alle Bauwerke, für die im Rahmen der flächendeckenden Dauererlaubnis das Befahren nicht erlaubt werden kann, sind in einer Liste (»Negativliste«) oder Karte aufzuführen. Die Negativliste oder Karte muss hinsichtlich der Anzahl der aufgelisteten Bauwerke überschaubar und nachvollziehbar sein. In der Negativliste sind die Bauwerke nach Straßenzügen zu ordnen und innerhalb einer Straße fortlaufend aufzuführen. Grundsätzlich sollen noch ausreichend Strecken zur Verfügung stehen, welche die Erteilung einer flächendeckenden Dauererlaubnis rechtfertigen.

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