Beihilfen nach Art. 107 AEUV mit Freistellung von der Anmeldepflicht
Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit Freistellung von der Anmeldepflicht nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr trifft als Zuwendungsgeber Entscheidungen zur Förderung von Maßnahmen für Einzelmaßnahmen am Sachsenring. Ein Teil dieser Maßnahmen erfüllt den Beihilfebegriff nach Art. 107 Abs. 1 AEUV. Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (auch AGVO = Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), erklärt die Vereinbarkeit bestimmter Beihilfen mit dem Binnenmarkt und stellt diese von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (Notifizierung) frei, wenn die notwendigen Voraussetzungen der AGVO vorliegen. Die Transparenzpflicht zu derartigen Beihilfen umfasst nach Art. 11 AGVO einen Weblink zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme einschließlich Änderungen. Der gesetzlichen Forderung kommt das Landesamt für Straßenbau und Verkehr nachfolgend mit chronologischer Zusammenstellung der mit Freistellung angezeigten Beihilfen nach.